Rechtssichere PFAS-Dekontaminationsdokumentation: Was heute technisch möglich ist

Ein Fachbeitrag von Matthias Natusch, Sachverständiger Gutachter, Senior-Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF e. V.)

BildDie Ausgangslage: ein Verbot mit Übergangsfristen, keine Gnadenfrist für die Dokumentation

Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 wird die Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume schrittweise beendet. Ab dem 23. Oktober 2030 gilt eine allgemeine Beschränkung, sobald die Summe aller PFAS einen Grenzwert von 1 mg/L erreicht oder überschreitet; für bestimmte, weiterhin zulässige Verwendungen greifen bereits ab dem 23. Oktober 2026 zusätzliche Risikomanagement- und Berichtspflichten. Parallel bleiben die bekannten wasserrechtlichen Grundlagen unverändert in Kraft: § 62 Wasserhaushaltsgesetz, die §§ 17, 20, 43 und 45 der AwSV sowie – überall dort, wo eine Beimisch- oder Dosiereinrichtung trinkwasserseitig versorgt wird – DIN EN 1717 / DIN 1988-100 zum Schutz vor Rückfließen, Rücksaugen und Rückdrücken.

Für Anlagenbetreiber heißt das: Die technische Umstellung auf ein PFAS-freies Schaummittel ist die eine Aufgabe. Der belastbare Nachweis, dass die Dekontamination der Altanlage vollständig, fachlich korrekt und rechtlich abgedeckt erfolgt ist, ist die andere und in der Praxis meist die unterschätzte.

Das eigentliche Problem: Dokumentation, die niemand mit System geprüft hat

Die meisten Nachweisdokumentationen entstehen nach wie vor händisch: eine Word-Vorlage, angepasst von Projekt zu Projekt, Ergebnisse aus Laborberichten hineinkopiert, Rechtsgrundlagen als Textbaustein einmal formuliert und seither unverändert übernommen. Das Ergebnis liest sich häufig überzeugend – ob es das auch tatsächlich ist, hängt aber vollständig davon ab, ob niemand einen Prüfpunkt vergessen, eine veraltete Rechtsgrundlage übernommen oder einen Grenzwert falsch referenziert hat. Eine systematische, von der Erstellung unabhängige Prüfung findet in der Regel nicht statt – bis genau in dem Moment, in dem sie am wenigsten gelegen kommt: bei einer Versicherungsprüfung, einem Weiterverkauf der Liegenschaft oder einer behördlichen Kontrolle.

Zwei Werkzeuge, ein Maßstab: erstellen und prüfen

Wir haben deshalb nicht nur eine Software zur Erstellung von Dekontaminationsdokumentationen entwickelt, sondern bewusst zwei zusammenhängende Werkzeuge, die denselben Prüfmaßstab anlegen:

Erstellung.

Für neue Projekte führt die Engine jedes Anlagenobjekt, jeden Verfahrensschritt und jeden Laborwert automatisiert gegen die einschlägigen Rechtsgrundlagen und gegen eine technische Prüfcheckliste. Offene Punkte werden sichtbar gemacht, nicht verschwiegen; nichts wird stillschweigend als geprüft unterstellt, solange es nicht tatsächlich bewertet wurde.

Prüfung bestehender Dokumentation.

Der zweite, ergänzende Baustein legt denselben Maßstab an Dokumentationen an, die bereits existieren – gleich, ob sie intern, durch einen anderen Dienstleister oder in einer älteren Fassung entstanden sind. Geprüft wird auf juristische Vollständigkeit (sind alle einschlägigen Rechtsgrundlagen tatsächlich abgedeckt und nicht nur benannt?), auf fachliche Plausibilität der zugrunde liegenden Werte und auf formale Nachvollziehbarkeit. Im Ergebnis ist das strukturell vergleichbar mit dem, was eine Prüfbehörde bei der Kontrolle eingereichter Nachweise leisten kann – mit dem entscheidenden Unterschied, dass der Betreiber das Ergebnis schon vorher kennt, statt es erst im Rahmen einer behördlichen oder versicherungsseitigen Prüfung zu erfahren.

Diese zweite Perspektive ist es, die aus einer reinen Erstellungssoftware ein Instrument zur Risikoeinschätzung macht: Wer bereits eine Dokumentation besitzt, kann heute prüfen lassen, ob sie einer ernsthaften Kontrolle standhalten würde – bevor eine solche Kontrolle tatsächlich stattfindet.

Was eine Prüfung heute leisten kann – und was sie bewusst nicht behauptet

Zu den zentralen Ergebniskategorien einer solchen Prüfung gehören:

* eine Position-für-Position-Zuordnung zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen (WHG, AwSV, REACH-Beschränkung, DIN EN 1717 / DIN 1988-100),
* eine klare Kennzeichnung, welche Aussagen bereits ausreichend belegt sind und welche einer zusätzlichen fachlichen Einschätzung bedürfen,
* der Abgleich technischer Nachweiswerte gegen dokumentierte, nachvollziehbare Zielwerte statt gegen pauschale Annahmen,
* und – ebenso wichtig – eine ehrliche Kennzeichnung dessen, was offen bleibt.

Bewusst nicht geleistet wird eine pauschale „Alles ist konform“-Aussage. Weder die Erstellungs- noch die Prüfkomponente ersetzen die Einzelfallprüfung durch eine sachkundige Person; sie strukturieren und beschleunigen sie. Genau diese Zurückhaltung ist aus Sachverständigensicht kein Nachteil, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein Prüfergebnis überhaupt belastbar ist.

Warum das mehr als ein IT-Projekt ist

Software, die Rechtsgrundlagen automatisiert abgleicht, ist nur so gut wie der fachliche Maßstab, der ihr zugrunde liegt. Die Entwicklung und laufende Pflege dieses Maßstabs verantworte ich in meiner Funktion als Sachverständiger Gutachter mit den Fachbereichen Dekontamination und Sanierung von Umweltschäden sowie Anlagensicherheit wasser- und explosionsgefährdender Stoffe. Nach unserer Kenntnis setzt aktuell kein anderer Anbieter in diesem Marktsegment ein vergleichbares, selbst entwickeltes Werkzeug in dieser Form ein.

Praxisbezug: die Schaummittelumstellung als Belastungsprobe

Gerade der Wechsel von PFAS-haltigem auf PFAS-freies Schaummittel bringt diese Fragestellung unmittelbar auf den Punkt. Die Umstellung selbst ist ein einmaliger, gut sichtbarer Vorgang. Der Nachweis, dass die Altanlage im Anschluss tatsächlich frei von relevanten Rückständen ist und alle Schnittstellen – von der Rückflusssicherung bis zur Wiederbefüllung – ordnungsgemäß abgeschlossen wurden, ist dagegen ein Dokument, das Jahre später noch Bestand haben muss. Es lohnt sich, diesen Nachweis so zu führen, dass er auch dann noch trägt.

Fazit

Eine Dekontaminationsdokumentation ist kein Formular, das man abhakt, sondern ein Nachweis, der einer Prüfung standhalten muss – heute, in einem Jahr und im Zweifel auch dann, wenn die ursprünglich Beteiligten nicht mehr greifbar sind. Wer bereits eine Dokumentation besitzt oder eine neue Umstellung plant, kann bei uns unverbindlich anfragen, wie ein Prüfergebnis für den eigenen Fall aussehen würde.

Kontakt für ein Musterdokument oder eine Prüfung der eigenen Unterlagen: info@nt-service.eu

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

NT Service GmbH
Herr Matthias Natusch
Baathstraße 6b
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Über die Service GmbH: Die Service GmbH ist ein bundesweit agierender Spezialdienstleister für Industrie- und Siloanlagen. Das Leistungsportfolio umfasst die professionelle Siloreinigung, mechanische und chemische Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutzbeschichtungen sowie anspruchsvolle Höhenarbeiten mittels moderner Zugangstechniken. Mit maßgeschneiderten Konzepten verbindet das Unternehmen maximale Wirtschaftlichkeit und kurze Projektlaufzeiten mit kompromissloser Rechtssicherheit und Umwelt-Compliance für Anlagenbetreiber.

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